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Gartenordnung

Gärten


GARTENORDNUNG


Gartenordnung der Stadt Kaufbeuren


Achtung! die Gartenordnung wurde in wichtigen Punkten ab u.a. Datum geändert, bzw. ergänzt! Bitte aufmerksam durchlesen!


(gültig ab 01.03.2018)

1. Der Pächter hat die Pachtfläche stets in ordentlichem und gepflegtem Zustand zu halten.
2. Der Pächter verpflichtet sich, die an seine Pachtfläche angrenzenden Wege bis zur Mitte zu pflegen (regelmäßige Unkrautentfernung, mähen usw.). Sinngemäß gilt dieser Punkt auch für Gärten, die keinen direkten Wegeanschluss haben. Private Nutzung der Wege ist nicht gestattet.
3.  Dem Pächter ist strengstens untersagt, Gartenabfälle, Essensreste und sonstigen Unrat innerhalb oder außerhalb seines Gartengrundstückes abzulagern. Die im Garten anfallenden Abfälle sind vom Pächter gem. der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Kaufbeuren selbst zu entsorgen. Bei Bedarf stellt die Stadt Müllcontainer für die Beseitigung von Gartenabfällen oder Sperrmüll nach Anforderung durch den Kleingartenverein gegen Berechnung der satzungsgemäßen Gebühren zur Verfügung. Das Kompostieren von Gartenabfällen ist zulässig. Das Ausbringen von Naturdünger (Mist) ist gestattet. Dieser muss unmittelbar nach der Verteilung zur Vermeidung von Geruchsbelästigung eingearbeitet werden. Das Anlegen von Vorräten (Misthaufen) ist verboten.
4. Das Abstellen und Lagern von nicht kleingartentypischen Materialien (Ziegelsteine, Brennholz, Fahrzeuge u.ä.) ist nicht gestattet. Für Verschönerungs- oder Reparaturarbeiten nicht mehr benötigtes Gut ist nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich wieder vom Gartengrundstück zu entfernen.
5. Bei der Anpflanzung der Pachtfläche hat jeder Gartenpächter auf seinen Nachbarn Rücksicht zu nehmen (Schatten). Das Anpflanzen hochstämmiger Bäume und Sträucher ist nicht gestattet. Die Stadt behält sich das Recht vor, die Fällung von Bäumen, die im ausgewachsenen Zustand eine Wuchshöhe von 4 m überschreiten, auf Kosten des Pächters zu verlangen.
6. Baulichkeiten (Gartenhäuschen, Pergolen, Gewächshäuser, Folienzelte, Frühbeetkästen, Zäune usw.) dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstands des Kleingartenvereins errichtet werden. Die Stadt Kaufbeuren behält sich die endgültige Entscheidung vor. Unansehnliche Einrichtungen und Bepflanzungen sind auf Verlangen der Stadt Kaufbeuren zu beseitigen oder abzuändern. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Für  Folienzelte gelten dieselben Höchstmaße. Ein Grenzabstand von mind. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen. Das Errichten von Aborten und Feuerungsanlagen in den Gärten ist verboten. Das Aufstellen und Betreiben von mobilen oder stationären Grillanlagen hat so zu erfolgen, dass für die Gartennachbarn keine unzumutbare Rauch- und/oder Geruchsbelästigung entsteht. Es darf nur geeignetes (Holzkohle, Gas) Heizmaterial zur Verwendung kommen. Das Verbrennen von behandeltem Holz (Möbel!) ist strafbar!
Das Aufstellen von sogenannten Partyzelten ist nur zeitlich begrenzt gestattet. Die Höchstdauer der Aufstellung beträgt einschließlich Auf- und Abbau zwei Wochen. Es ist darauf zu achten, dass Größe, Aussehen und Ausstattung das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigen. Befestigte Fundamente (Beton, Steinplatten) sind nicht erlaubt.
7. Lauben und Gartenhäuschen müssen der Größe des Kleingartens angepasst sein. Sie dürfen eine Grundfläche einschließlich Freisitz von 24 m² nicht überschreiten. Die Firsthöhe darf max. 2,80 m betragen. Die Lauben und Gartenhäuschen müssen sich dem Gesamtbild der Kleingartenlage anpassen. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.
8. Die vorhandenen Toilettenanlagen sind sauber zu halten. Durch Verunreinigung oder Beschädigung entstandene notwendige Kosten gehen zulasten der Gartenpächter.
9. Dem Pächter ist jegliche Tierhaltung auf der Pachtfläche untersagt. Hunde und sonstige Haustiere können vom Pächter mitgenommen werden. Hunde müssen innerhalb der Gartenanlage an die Leine genommen werden. Die Halter der Haustiere sind verpflichtet, den hinterlassenen Kot ihrer Tiere auf den Gemeinschaftswegen der Gartenanlagen unverzüglich zu beseitigen.
10. Die aus der Pachtfläche gewonnenen Erzeugnisse dürfen nur im Rahmen des eigenen Bedarfs verwendet und nicht gewerblich verwertet werden.
11. Das Anbieten und Verkaufen von Waren aller Art, also jede gewerbliche Betätigung auf der Pachtfläche ist untersagt.
12. Das Befahren der Gartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist nicht gestattet. Unberührt bleibt die Verwendung von üblichen Gartengeräten. Ausnahmen gestattet der Vorstand des Kleingartenvereins. Die Gemeinschaftswege sind nur zum Erreichen des Gartengrundstückes zu benutzen. Sie sind keinesfalls als eine Erweiterung desselben anzusehen. Grundloses hin- und herfahren mit Fahrrädern, sowie Toben und Ballspielen ist untersagt.
13. Ruhestörendes Verhalten ist zu unterlassen. Kinder sind willkommen; übermäßiges Lärmen ist zu vermeiden. Eltern, bzw. erwachsene Begleiter sind für das Verhalten verantwortlich.
14. Das Wohnen auf der Pachtfläche ist nicht gestattet.
15. Der Kleingarten ist mit einer gut sichtbaren Gartennummer zu versehen.
16. Die Kleingärten sind einzuzäunen. Die Zaun- und Heckenhöhe sollte 1,20 m nicht übersteigen. Die Umzäunung der Gesamtanlage kann eine Höhe von 1,80 m haben. Das Anbringen von Stacheldraht ist verboten.
17. Pro Gartengrundstück ist eine, von außen einsehbare und zugängliche Wasserentnahmestelle gestattet. Für die Wasserleitung vom Zuleitungsstrang zur eigenen Zapfstelle haftet der Gartenpächter. Installationen, die nicht der „Wasserabgabesatzung – WAS“ der Stadt Kaufbeuren entsprechen, sind verboten. Mit dem Wasser ist sparsam umzugehen. Die Wasserhähne sind nach Gebrauch zu schließen. Die Wasserbehälter sind sauber zu halten.
Während der kalten Jahreszeit wird das Wasser abgestellt. Nach dem Abstellen sind die Wasserhähne zu öffnen, nach der Frostperiode wieder zu schließen.
„Private“ Entleerungsventile sind nicht gestattet.
Aufstellen und sparsames Befüllen eines aufblasbaren Kunststoffplanschbeckens bis zu einer Größe von max.1 m² wird in den Sommermonaten gestattet.
Der Betrieb von Zierteichen, Springbrunnen u.ä. mit Frischwasser ist verboten.
18. Sichtbares Anbringen von Satellitenempfangsanlagen (Schüsseln) ist nicht gestattet. Über verdecktes Aufstellen entscheidet auf Antrag der Vorstand.
19. Das Ableiten von Regenwasser aus Dachrinnen und/oder Brauchwasser nach außerhalb des Pachtgrundstückes ist untersagt.
20. Das Verwenden von asbesthaltigem Material (Eternit) ist verboten! Bei Reparaturen etc. anfallendes Altmaterial ist nach Rücksprache mit dem Umweltamt der Stadt bestimmungsgemäß zu entsorgen.
21. Nicht erlaubt ist außerdem:
- das Trocknen und Bleichen von Wäsche,
- das Lagern und Arbeiten mit Gefahrgut,
- das Tragen und Benutzen von Stich- und Schusswaffen,
- das Entfernen von Humus aus der Gartenanlage,
- das Verbrennen von Abfällen,
- das Hausieren und Betreibung politischer Propaganda
- das Anbringen von Plakaten u.ä. innerhalb und außerhalb der Anlage
- das Ausbringen von Glyphosat-Präparaten



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