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Satzung

Verein


SATZUNG



SATZUNG DES KLEINGARTENVEREINS "DIE GARTENFREUNDE" KAUFBEUREN e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Die Gartenfreunde“ Kaufbeuren e.V. Er hat seinen Sitz in Kaufbeuren. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein fasst alle Kleingärtner in Kaufbeuren unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele zusammen.
7. Er organisiert und verwaltet die Weiterverpachtung und beaufsichtigt das ihm anvertraute Pachtland im Sinne der Kleingartengesetze und der von der Stadt Kaufbeuren erlassenen Gartenordnung bzw. Pachtvertrages.
8. Der Verein berät seine Mitglieder in fachlichen Fragen, soweit ihm das möglich ist.

§ 3 Wirtschafts- Geschäfts- und Rechnungsjahr
Das Wirtschafts- Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Gartenjahr vom 01. Dezember bis 30. November (siehe Pachtvertrag Ziff. 7).

§ 4 Mitgliedschaft
1. Jeder, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, seinen Hauptwohnsitz in Kaufbeuren hat, kein eigenes Haus mit Garten besitzt und einen Kleingarten gepachtet hat, kann ordentliches Mitglied in dem Verein werden. Sind im Pachtvertrag 2 Personen benannt, darf nur 1 Person die Interessen des Gartens wahrnehmen.
Der Erstgenannte im Pachtvertrag ist ordentliches Mitglied.
2. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer die Absicht hat, einen Garten zu pachten und in die Liste der Gartensuchenden eingetragen ist. Bewerbung und Eintrag in die Interessentenliste erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.
3. Als außerordentliches Mitglied kann übernommen werden, wer nach Aufgabe seines Gartens dem Verein verbunden bleiben möchte.
4. Auf Antrag von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern können verdiente Personen Ehrenmitglieder des Vereins sein. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Durch Aufgabe des Gartens (siehe § 4, Abs. 3).
2. Durch Wegzug (Residenzpflicht)
Bei einem Wegzug aus Kaufbeuren muss der/die PächterIn dem Kleingartenverein „Die Gartenfreunde“ das Datum des Wegzugs im Voraus bekannt geben. Die Mitgliedschaft erlischt bei einem Wegzug zum nächstmöglichen Kündigungstermin nach dem Wegzugsdatum.
3. Durch Tod
4. Auf Antrag des Ehegatten (bei eheähnlichem Verhältnis die/der Lebensgefährte/-in) kann die Mitgliedschaft auf diesen übergehen. In Einzelfällen kann auch Sohn oder Tochter den Antrag auf Mitgliedschaft stellen.
5. Durch Ausschluss
6. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins verstößt, dessen Bestand gefährdet oder die ihm nach dieser Satzung obliegenden Rechte und Pflichten verletzt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
7. Ferner kann ausgeschlossen werden, wer bei Streitigkeiten die guten Sitten oder Anstand vermissen lässt. Wird bei Streitigkeiten ein ordentliches Gericht angerufen und damit die Angelegenheit in die Öffentlichkeit getragen, kann dies ebenfalls einen Ausschluss zur Folge haben.
8. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, nachdem die Stadt Kaufbeuren die Kündigung des Pachtvertrages ausgesprochen hat. Durch die Kündigung des Pachtvertrages erlischt automatisch die Mitgliedschaft.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen – mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen oder sonstige Gebühren und Rechnungen – alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
10. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 6 Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und Gebühren, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand vorgeschlagen wird. Die Mitgliederversammlung entscheidet über diesen Vorschlag mit einfacher Mehrheit.
2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit 15,00 € jährlich. Die Gartenpacht ist im Pachtvertrag der Stadt Kaufbeuren festgelegt und richtet sich nach der Größe des jeweiligen Gartens
Beitrag und Pacht sind am 01.11. für das folgende Gartenjahr fällig.
Sie sind dem Konto Nr. 508150 bei der Kreis- und Stadtsparkasse Kaufbeuren, BLZ 73450000 durch das Lastschrifteinzugsverfahren gut zu schreiben. Die Bestimmungen dieses Verfahrens sind verbindlich.
Bei Zahlungsverzug (Rücküberweisungen) werden Mahngebühren in Höhe der geltenden Bestimmungen erhoben.
3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag.

§ 7 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken. Es hat das Recht, Beschwerden und Anträge einzubringen. Es hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen. An Veranstaltungen des Vereins kann es teilnehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, den gepachteten Garten nach den Richtlinien der Satzung, Gartenordnung, Pachtordnung umweltbewusst zu nutzen und zu gestalten.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Garten und sein Verhalten nach den Maßgaben der Satzung, Gartenordnung , Pachtvertrag auszurichten. Die Bestimmungen sind zu erfüllen und zu befolgen.
Es hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren.
Für Gäste ist das Vereinsmitglied verantwortlich, welches geladen hat.
Es ist verpflichtet, seinen Garten umweltbewusst nach den bestehenden Gesetzen zu bewirtschaften.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins im Rahmen ihrer Fähigkeiten zu erbringen. Die Aufgaben, die Auswahl und die Anzahl der Teilnehmer werden vom Vorstand festgelegt. Eine Befreiung von der Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten ist nur in Ausnahmefällen (Krankheit etc.) möglich. Die Gemeinschaftsarbeit leistenden sind während der Tätigkeiten unfallversichert.
Bei mehrmaliger, unbegründeter Weigerung erfolgt Kündigung des Pachtvertrages und nachfolgender Vereinsausschluss gem. § 5 (3) der Satzung. Eine befreiender finanzieller Ausgleich der Verpflichtung ist nicht möglich.

§ 8 Organe des Vereins
–  Die Mitgliederversammlung (§ 9)
–  Der Vorstand (§ 10)
–  Die Revision (§ 11)

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Jährlich ist im 2. Halbjahr vor Ablauf des Gartenjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Ihr obliegt:
a) die Entgegennahme der Berichte und Abrechnungen  für das abgelaufene Gartenjahr;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Durchführung der turnusmäßigen Vorstandswahl, Beisitzer und Revisoren;
d) die Beschliessung der Beiträge und Gebühren sowie den Zahlungstermin;
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Mitgliedern des Vereins zusammen.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor Beginn der Versammlung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins genügt eine Stimmenmehrheit von 4/5. Bei Wahlen (Gesamtvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder) gilt das relative (verhältnismäßige) Wahlrecht (> 50 %).
Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden als nicht abgegeben gewertet.
5. Jedes ordentliche Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.
6. Anträge, Wünsche und Sonstiges müssen mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
7. Alle Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, nur auf Antrag von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern muss geheim abgestimmt werden.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
a) die Existenz des Vereins bedroht ist;
b) das Interesse des Vereins es erfordert;
c).1/3 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung schriftlich beantragen.
Bei Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Richtlinien und §§ dieser Satzung, die auch bei der ordentlichen Mitgliederversammlung Gültigkeit haben.
9. Zur Durchführung der Vorstandswahl wählt die Mitgliederversammlung durch Akklamation einen Wahlausschuss.
Dieser besteht aus:
• 1 Wahlleiter
• 2 Wahlhelfern
Der Wahlausschuss leitet die Wahl, er zählt die Stimmen aus, stellt die Frage nach der Wahlannahme, gibt das Wahlergebnis bekannt und übt zugleich die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission aus.
Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der Mitgliederversammlung anwesend ist. In diesem Falle muss es  
jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben haben.
Diese ist dem Wahlleiter vor Durchführung der Wahl vorzulegen.
Ergibt sich nach dem relativen Wahlrecht (§ 9, Abs. 4) keine Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem die einfache Mehrheit entscheidend ist. (Bei mehreren Kandidaten nehmen nur die beiden Kandidaten mit der Mehrheit aus dem 1. Wahlgang am 2. Wahlgang teil.)
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl nach dem einfachen Wahlrecht wiederholt.
10. Über die Wahl, Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen, die wörtliche Fassung der Beschlüsse sowie der Ablauf der Wahl mit dem Ergebnis sind in das Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll ist vom Schriftführer anzufertigen und zu unterschreiben, der Vorsitzende des Vereins zeichnet gegen.

§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 9 Vereinsmitgliedern.
• Vorsitzender
• Stellvertretender Vorsitzender
• Kassierer
• Schriftführer
• 5 Beisitzer (je Gartenanlage 1 Beisitzer; für die Anlage „Wertachwehr“ und „Friedhof“ wird ein gleichberechtigter Stellvertreter benannt.)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, von denen jeder allein vertretungsbefugt ist, wobei vereinsintern bestimmt wird, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
2. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte anwesend sind.
2. Als beratende Vorstandsmitglieder, ohne Stimmberechtigung, können auf Einladung der Vorsitzenden die Revisoren an Vorstandssitzungen teilnehmen (siehe auch § 11).
3. Vorstandsmitglieder, die einem Beschluss nicht zustimmen, sind auf Wunsch im Protokoll namentlich zu nennen.
4. Die Wahl des Vorstandes und der Revisoren erfolgt alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand verbleibt nach Ablauf der 3 Jahre bis zur Neuwahl im Amt.
5. Die Abberufung aus wichtigen Gründen durch die Mitgliederversammlung ist mit Hilfe des relativen Wahlrechts möglich. Auch einzelne Vorstandsmitglieder können abberufen werden.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben.
Er vertritt den Kleingartenverein Kaufbeuren gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsarbeit muss dem Wohle des Vereins zugeordnet werden können.
Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung/Vorstandssitzung und erledigt alle in die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden nach Absprache erstattet.
Für Zeit- und Arbeitsmehraufwand sowie Inanspruchnahme in der Freizeit und sonstige besondere Inanspruchnahme wird den Vorstandsmitgliedern eine jährliche Aufwandsentschädigung bewilligt.
Sie wird von Zeit zu Zeit den allgemeinen Umständen durch Vorstandsbeschluss angepasst und bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Aufgaben des Vorsitzenden:
• Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.
• Koordinieren aller anfallenden Arbeiten.
• Aufrechterhalten der Verbindung Verein – Stadt Kaufbeuren.
• Erledigung des gesamten Schriftverkehrs.
• Vergabe von Gartengelände.
Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden:
• Unterstützt den Vorsitzenden bei der Leitung des Vereins
• Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
Aufgaben des Kassierers:
• Der Kassierer hat alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch- und kassenmäßig zu behandeln.
• Er stellt die Durchführung der Jahresrevision sicher
Bei der Mitgliederversammlung legt er in einem Bericht das laufende Kassenjahr offen und gibt das Vereinsvermögen bekannt.
• Eine weitere Aufgabenteilung innerhalb des Vorstandes wird vereinsintern geregelt.
Aufgaben des Schriftführers:
• Der Schriftführer fertigt sämtliche Schriftstücke an.
• Er führt bei der Mitgliederversammlung und bei den Vorstandssitzungen das Protokoll.
• Der Schriftführer kann bei Verhandlungen zwischen Verein und der Stadt Kaufbeuren zur Anfertigung eines Protokolls hinzugezogen werden.

§ 11 Die Revision
1. Von der Mitgliederversammlung werden 2 Revisoren gewählt. Sie sind keine Vorstandsmitglieder. Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Die Revisoren sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Rechnungsbelege und Kassenbücher nach vorheriger Ankündigung zu nehmen. Es ist jedoch mindestens einmal jährlich eine Prüfung durchzuführen.
Gegen Ende des Rechnungsjahres ist in Absprache mit dem Vorstand ca. 4 Wochen vor der Generalversammlung eine Jahresprüfung durchzuführen.
2. Über jede Prüfung ist von den Revisoren ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Alle Protokolle für das laufende Jahr sind dem Vorstand zu übergeben.
Das Jahresprüfungsprotokoll ist der Mitgliederversammlung durch die Revisoren bekannt zu geben.
3. Die Revisoren schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung vor.

§ 12 Pachtvertrag und Gartenordnung
Der Pachtvertrag und die Gartenordnung sind zu beachten, sie erweitern und ergänzen die Satzung.
Der Pachtvertrag und die Gartenordnung werden von der Stadt Kaufbeuren erlassen.

§ 13 Übergabe eines Gartens
Die Übergabe, Übernahme eines Gartens erfolgt im Einvernehmen und durch Vermittlung des Vorstandes. Für einen Garten kann eine Ablösesumme verlangt werden.
Wird über die Höhe der Ablösesumme zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer keine Einigung erzielt, entscheidet der Vorstand.
Der vom Vorstand festgelegte Betrag richtet sich nach vergleichbaren Objekten und ist bindend. Als vergleichbar gelten handelsübliche, der Größe des Gartens angemessene, Gartenhäuser.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 14 Wasser
Das An- und Abstellen der Hauptwasserleitung wird durch Aushang bekannt gegeben. Nach dem Abstellen sind die Wasserhähne zu öffnen, nach der Frostperiode wieder zu schließen.
Für die Wasserleitung vom Zuleitungsstrang zur eigenen Zapfstelle haftet der Garteninhaber.

§ 15 Wohnungs-/Kontowechsel
Bei Wohnungs- oder Kontowechsel sind dem Vorstand sofort die Veränderungen mitzuteilen. Anfallende Kosten bei Nichtmitteilung gehen zu Lasten des betroffenen Mitglieds.

§ 16 Veranstaltungen
Bei bestehendem Interesse wird jährlich eine Veranstaltung angestrebt. Sie kann in den einzelnen Anlagen oder gemeinsam als Gesamtveranstaltung durchgeführt werden. Der Ablauf wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Das Bestreben des Vorstandes wird es sein, diese Veranstaltung kostendeckend durchzuführen.

§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kaufbeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde 18.ß5.2013 von der Gründungsversammlung in Kaufbeuren beschlossen; sie tritt mit Wirkung des Eintrages in das Vereinsregister in Kraft. Die alten Satzungen sind ungültig und zu vernichten.


Kaufbeuren, 18.05.2013

Kleingartenverein „Die Gartenfreunde“ Kaufbeuren e.V.

Im Auftrag


Georg Fischer
Vorsitzender




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